Was ist ein Freiberufler? Definition, Beispiele und Gesetze

In Deutschland gibt es aktuell rund 1,49 Millionen Freiberufler. Damit liegt der Anteil der Freiberufler an allen Selbstständigen in Deutschland bei rund 40 Prozent. Doch wer genau gilt eigentlich als Freiberufler und wo liegt der Unterschied zu Freelancern und freien Mitarbeitern? In diesem Beitrag verraten wir, was hinter den Begriffen „Freiberufler“ und „Freier Beruf“ steckt und welche rechtlichen Rahmenbedingungen es gibt.

Das Wichtigste im Überblick

  • Freiberufler zählen zu den Selbstständigen, sind aber keine Gewerbetreibende.
  • Deshalb müssen sie auch keine Gewerbesteuer zahlen.
  • Sie dürfen ihren Gewinn dauerhaft per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, unabhängig von Umsatz und Gewinn.
  • Ob wirklich eine Freiberuflichkeit vorliegt, entscheidet letztlich das Finanzamt.
  • Einige freiberuflichen Tätigkeiten sind handelskammerpflichtig.

Freiberufler Definition

Als „Freiberufler“ bezeichnet man Selbstständige, die eine freiberufliche Tätigkeit bzw. einen Freien Beruf ausüben. Freiberufler stellen eine besondere Form der Selbstständigen dar, da sie nicht zu den Gewerbetreibenden zählen. Sie sind von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen nicht der Gewerbeordnung.

Vorteile von freiberuflicher Selbstständigkeit

Freiberufler profitieren von einigen Vorteilen gegenüber anderen Selbstständigen und Angestellten:

  • Für sie gilt die vereinfachte Buchführungspflicht (EÜR)
  • Freiberufler müssen keine Gewerbesteuern zahlen
  • Flexibilität bei Arbeitszeit und -Ort
  • Keine Gewerbeanmeldung und keine IHK-Beiträge

Nachteile der Freiberuflichkeit

Den Vorteilen stehen Risiken gegenüber, die Angestellte nicht tragen:

  • Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
  • Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge komplett auf eigene Kosten
  • Kein Kündigungsschutz, keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • Die Freiberuflichkeit kann das Finanzamt auch rückwirkend aberkennen

Was sind freie Berufe?

Um als Freiberufler zu gelten – und somit von allen steuerlichen Vorteilen zu profitieren – muss die gewählte Tätigkeit den „Freien Berufen“ zugeordnet werden können. Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. hat den Begriff Freie Berufe bereits 1995 definiert. Später wurde die Definition auch in die Legaldefinition des § 1 Absatz 2 Partnergesellschaftsgesetz (PartGG) aufgenommen.

Demnach sind Freie Berufe spezielle Berufsfelder, die zur Ausübung besondere Qualifikationen erfordern und selbstständig ausgeführt werden. Die berufliche Qualifikation setzt ein Studium oder eine fachliche Ausbildung voraus. Etwa, wie es bei Ärzten, Anwälten oder Steuerberatern der Fall ist.

Bei Coaches, Trainern und Beratern ist die Zuordnung allerdings strittig. Freiberuflich ist eine Tätigkeit nur dann, wenn sie als unterrichtende Tätigkeit (siehe § 18 EStG) einzuordnen ist. Entsprechend muss dafür eine fachliche Qualifikation nachgewiesen werden. Fehlt dieser Nachweis, stufen Finanzämter die Tätigkeit regelmäßig als gewerblich ein.

Katalogberufe: Liste der Freien Berufe

Oft ist die Zuordnung zu einem Freien Beruf gar nicht so einfach. Um einen Überblick zu schaffen, nennt der Gesetzgeber in § 18 Einkommenssteuergesetz (EStG) einige Tätigkeiten, die zu den Freien Berufen gehören. Ergänzt wird die Liste durch § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG):

Heilberufe
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Heilpraktiker
  • Dentisten
  • Physiotherapeuten
  • Krankengymnasten
  • Heilmasseure
  • Hebammen
  • Diplom-Psychologen
Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe
  • Rechtsanwälte
  • Patentanwälte
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Notare
  • Steuerbevollmächtigte
  • Vereidigte Buchprüfer
  • Beratende Volks- und Betriebswirte
Technische und naturwissenschaftliche Berufe
  • Wissenschaftler
  • Ingenieure
  • Vermessungsingenieure
  • Architekten
  • Handelschemiker
  • Lotsen
  • Hauptberuflich Sachverständige
Kulturberufe
  • Journalisten
  • Bildberichterstatter
  • Dolmetscher
  • Übersetzer

Diese freiberuflichen Tätigkeiten werden auch als „Katalogberufe“ bezeichnet. Der Gesetzgeber weist auch darauf hin, dass dem Katalog ähnliche Berufe auch zu den Freien Berufen gehören, nennt jedoch keine konkreten Berufsbezeichnungen.

Der Verband Freier Berufe (VFB) hat einige Berufsbezeichnungen aufgelistet, die weiter zu den Freien Berufen gehören können:

HeilberufeRechts-, wirtschafts- & steuerberatende BerufeTechnische & naturwissenschaftliche BerufeKulturberufe
LogopädenUnternehmensberaterInnen- & LandschaftsarchitektenTanzlehrer
ApothekerWirtschaftsberaterBiologenDesigner
DiätassistentenRentenberaterGeologenRestauratoren
Medizinische FußpflegerVerkaufsfördererUmweltgutachterTonkünstler
ErgotherapeutenMarktforscherInformatikerLektoren
BetreuerVerkaufstrainerEDV-BeraterWerbetexter
KrankenpflegerDozenten
Berufe, die als katalogähnliche Tätigkeit freiberuflich sein können

Beachte: Ob die jeweilige Tätigkeit den Freien Berufen zugeordnet werden kann, entscheidet immer das Finanzamt. Das gilt insbesondere für die katalogähnlichen Berufe.

Beim Start in die freiberufliche Selbstständigkeit sollte daher immer das Finanzamt oder ein Steuerberater gefragt werden, ob eine Freiberuflichkeit wirklich vorliegt.

Kammerpflichtige Freie Berufe

Einige freiberufliche Tätigkeiten zählen zu den kammerpflichtigen Freien Berufen. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften (sogenannte „Standeskammern“), die bestimmte Aufgaben für ihre Mitglieder übernehmen. Dazu gehört beispielsweise:

  • Überwachung der Berufsausübung
  • Sicherstellung der beruflichen Fortbildung
  • Vertretung der beruflichen Interessen gegenüber Staat und Gesellschaft

Bestimmte Freiberufler müssen sich vor der Unternehmensgründung bei einer solchen Kammer registrieren und ihre Qualifikationen nachweisen, etwa ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

Freier BerufZuständige Kammer
ÄrzteÄrztekammer
ZahnärzteZahnärztekammer
TierärzteTierärztekammer
ApothekerApothekerkammer
RechtsanwälteRechtsanwaltskammer
NotareNotarkammer
WirtschaftsprüferWirtschaftsprüferkammer
SteuerberaterSteuerberaterkammer
ArchitektenArchitektenkammer
IngenieureIngenieurkammer

Lese-Tipp: In diesem Beitrag verraten wir angehenden Freiberuflern, wie und wo sie ihre freiberufliche Tätigkeit anmelden müssen.

Freiberufliche Tätigkeit anmelden

Freiberufler vs. Gewerbetreibende: Das sind die Unterschiede

Selbstständige werden im deutschen Steuerrecht (unter anderem) in Freiberufler und Gewerbetreibende unterteilt. Die Hauptunterschiede zwischen den beiden Formen liegen in der Art der Tätigkeit, der rechtlichen Einordnung und in der steuerlichen Behandlung.

FreiberuflerGewerbetreibender
Rechtsgrundlage§ 18 EStG§ 15 EStG
Anmeldungnur beim FinanzamtGewerbeamt und Finanzamt
Gewerbesteuerneinja, ab 24.500 € Gewerbeertrag (Anrechnung nach § 35 EStG)
IHK-Mitgliedschaftneinja
BuchführungEÜR, dauerhaft und unabhängig von UmsatzEÜR bis 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn, darüber doppelte Buchführung (§ 141 AO)
Umsatzsteueridentischidentisch
Kammerteils berufsständische Kammerteils IHK oder HWK
Die Unterschiede zwischen Freiberufler & Gewerbetreibenden im Überblick

Worin die Unterschiede im Detail liegen, klären wir jetzt:

Art der Tätigkeit

  • Freiberufler sind Selbstständige, die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Dienstleistungen erbringen. Nach § 18 EStG gehören zudem ausgewählte Berufe zu den Freien Berufen, etwa Ärzte, Anwälte, Notare, Journalisten oder Ingenieure (Katalogberufe). Diese freiberuflichen Tätigkeiten erfordern oft eine spezielle fachliche Qualifikation, etwa ein Studium oder eine besondere schöpferische Begabung.

  • Gewerbetreibende üben hingegen Tätigkeiten aus, die auf der Herstellung oder dem Handel von Waren basieren oder Dienstleistungen sind, die nicht zu den Freien Berufen gehören. Oder einfach gesagt: Gewerbetreibender ist, wer selbstständig ist, nicht zu den Freiberuflern gehört und weder Land- noch Forstwirtschaft betreibt. Dazu gehören beispielsweise Handwerker (z. B. Dachdecker, Maurer, etc.), Gastronomen oder Einzelhändler.

Rechtliche Einordnung

  • Freiberufler üben keine gewerbliche Tätigkeit aus – deshalb müssen sie kein Gewerbe anmelden, und auch keine Gewerbesteuer zahlen. Sie unterliegen jedoch spezifischen berufsständischen Regelungen und Auflagen. Zum Beispiel gibt es einige Freie Berufe, die sich einer speziellen Kammer anschließen müssen (kammerpflichtige Freie Berufe) und verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

  • Gewerbetreibende sind dagegen dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und die Gewerbesteuer zu zahlen. Je nach Art des Gewerbes müssen sich Gewerbetreibende zudem einer Kammer anschließen und meist ist ein Eintrag ins Handelsregister nötig. Händler und Industrie-Betriebe wenden sich dabei an die Industrie- und Handelskammer, während sich Handwerker und ähnliche Unternehmen der Handwerkskammer anschließen müssen.

Steuern

  • Freiberufler zahlen „lediglich“ die Einkommens- und Umsatzsteuer und unterliegen einfacheren Buchführungspflichten. Das bedeutet: Freiberufler müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen, anstelle der doppelten Buchführung.

  • Gewerbetreibende zahlen zusätzlich Gewerbesteuer. Sie unterliegen außerdem umfangreicheren Buchführungspflichten (doppelte Buchführung). Zur doppelten Buchführung sind sie erst verpflichtet, wenn ihr Umsatz 800.000 Euro oder ihr Gewinn 80.000 Euro übersteigt (§ 141 AO) oder sie als Kaufleute im Handelsregister eingetragen sind.

Was ist der Unterschied zwischen Freiberuflern und Freelancern?

Häufig werden die Begriffe Freiberufler und Freelancer synonym verwendet. Das ist allerdings nicht korrekt. Sowohl Freiberufler als auch Freelancer sind selbstständig. Der Begriff „Freiberufler“ ist jedoch im Einkommenssteuergesetz definiert und beschreibt Personen, die einen Freien Beruf auf selbstständiger Basis ausüben.

Der Ausdruck „Freelancer“ steht hingegen allgemein für Selbstständige, die flexibel und auf eigene Rechnung projektbasiert arbeiten. Im Gesetz ist der Begriff nicht definiert. Ob es sich bei einem Freelancer um einen Freiberufler oder einen Gewerbetreibenden handelt, hängt von der Art der Tätigkeit ab.

Freelancer werden oft als freie Mitarbeiter bezeichnet, da sie an unterschiedlichen Projekten verschiedenster Unternehmen arbeiten. Anders als Festangestellte erhalten sie jedoch kein festes Gehalt oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ein Beispiel: Ein Arzt mit einer eigenen Praxis ist dem Gesetz nach ein Freiberufler, jedoch kein Freelancer. Wird der Arzt jedoch im Auftrag von Unternehmen beispielsweise beratend tätig – und das auf eigene Rechnung – ist er ein Freelancer. Somit kann ein Freiberufler auch ein Freelancer sein, aber nicht jeder Freelancer ist auch gleichzeitig ein Freiberufler.

Wie haften Freiberufler?

Freiberufler sind meist Einzelunternehmer, die grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten (Schulden) aus ihrer beruflichen Tätigkeit haften. Um sich gegen solche Risiken abzusichern, schließen viele Freiberufler eine Berufshaftpflichtversicherung ab.

Für einige Freie Berufe ist das Abschließen einer solchen Versicherung sogar verpflichtend, da sich aufgrund der Tätigkeit besonders kostspielige Schäden ergeben können:

  • Ärzte und andere Heilberufe, z. B. Psychotherapeuten
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Notare
  • Architekten
  • Ingenieure

Doch auch für alle anderen Freien Berufe können sich Versicherungen auszahlen. Das gilt nicht nur für die Berufshaftpflichtversicherungen. Was Freiberufler beim Thema Versicherung beachten müssen, haben wir in folgendem Beitrag zusammengefasst:

Lese-Tipp: Diese Versicherungen sind für Freelancer nicht nur wichtig, sondern manchmal zwingend nötig. Welche das sind, verraten wir in unserem Ratgeber.

Versicherungen Freiberufler

Wie sich die Rechtsform auf das Haftungsrisiko auswirkt

Die Wahl der richtigen Rechtsform kann das Haftungsrisiko von Freiberuflern erheblich senken. Freiberuflern stehen dabei einige Optionen zur Verfügung:

  • Unternehmergesellschaft (UG): Die UG ist eine Unterform der GmbH und wird auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet. Die Haftung ist beschränkt und für die Mindest-Kapitaleinlage (Stammkapital) ist bereits 1 Euro ausreichend. Unternehmergesellschaften gehören jedoch zu den Kapitalgesellschaften, wodurch sie unter die Gewerbeordnung fallen – Freiberufler müssen hier also ein Gewerbe anmelden und die Gewerbesteuer zahlen.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und wird als solche ins Handelsregister eingetragen, wodurch sie ein Gewerbe darstellt (Gewerbesteuerpflicht). Die Haftung erfolgt nur mit dem Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen bleibt unberührt. Dafür ist der bürokratische Aufwand bei der Gründung höher und es ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro notwendig.
  • GmbH & Co. KG: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird hier mit einer Kommanditgesellschaft (KG) kombiniert. Bei der GmbH & Co. KG haftet nur der Komplementär. Das kann sowohl eine juristische als auch eine natürliche Person sein. Der bürokratische Aufwand ist wie bei der regulären GmbH durch den Eintrag ins Handelsregister, die doppelte Buchführung und den verpflichtenden Jahresabschluss erhöht.
  • Partnergesellschaft (PartG): Die Partnergesellschaft ist eine Rechtsform, die nur Freiberuflern vorbehalten ist. Hier schließen sich zwei oder mehr Freiberufler zusammen, beispielsweise zwei Rechtsanwälte, die eine Kanzlei eröffnen wollen. Der bürokratische Aufwand ist sehr gering, allerdings haften die freiberuflichen Partner mit ihrem Privatvermögen, also unbeschränkt.
  • PartG mbH: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung schließt die persönliche Haftung für Berufsfehler aus, es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Möglich ist sie aber nur für Berufe, deren Berufsrecht eine Pflichtversicherung vorschreibt, etwa Anwälte, Steuerberater oder Architekten.

Vereinfachte Buchhaltung für Freiberufler (EÜR)

Freiberufler dürfen ihren Gewinn dauerhaft per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Dabei werden die Gesamteinnahmen erfasst und die Betriebsausgaben abgezogen. Eine Bilanz ist nicht nötig.

Entscheidend ist der Zusatz „dauerhaft“: Die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 141 AO, ab denen die doppelte Buchführung verpflichtend wird, gelten ausdrücklich nur für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte. Ein Freiberufler bleibt also auch bei 500.000 Euro Umsatz von der doppelten Buchführung befreit, solange er nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist.

Gewerbetreibende sind erst ab einem Umsatz von mehr als 800.000 Euro oder einem Gewinn von mehr als 80.000 Euro buchführungspflichtig (Grenzen seit 2024). Darunter dürfen auch sie die EÜR nutzen. Der Vorteil der Freiberuflichkeit liegt also nicht darin, dass Gewerbetreibende immer bilanzieren müssten, sondern darin, dass Freiberufler es nie müssen.

Die EÜR können Freiberufler in der Regel selbst erstellen, ein Steuerberater ist nicht zwingend erforderlich.

Welche Steuern zahlen Freiberufler?

Freiberufler zahlen Einkommensteuer und Umsatzsteuer, aber keine Gewerbesteuer. Der finanzielle Vorteil daraus ist kleiner, als er oft dargestellt wird: Gewerbetreibende haben einen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro, und die gezahlte Gewerbesteuer wird bis zum Vierfachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG).

Bei einem Hebesatz bis etwa 400 Prozent entsteht dadurch kaum eine Mehrbelastung. Der eigentliche Vorteil der Freiberuflichkeit liegt im geringeren bürokratischen Aufwand.

Diese sehen wie folgt aus:

Einkommenssteuer

Freiberufler müssen – genau wie Angestellte oder Gewerbetreibende – die Einkommenssteuer entrichten. Die Grundlage für die Berechnung bildet die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Höhe der Steuerlast hängt immer vom „zu versteuernden Einkommen“ ab.

Um dieses gering zu halten, lohnt es sich, möglichst viele (und hohe) Betriebsausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Zu den abziehbaren Ausgaben gehören beispielsweise:

  • Miete für Büroräume oder Coworking-Spaces
  • Ausgaben für Software-Lizenzen, z. B. Rechnungsprogramm
  • Fortbildungskosten
  • Fachliteratur
  • Fahrtkosten, etwa für Kundenbesuche

tipp

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro fällt 2026 keine Einkommensteuer an. Das ist der Grundfreibetrag nach § 32a EStG. 2025 lag er bei 12.096 Euro.

Das Bundesministerium der Finanzen hat für Selbstständige einen eigenen Einkommenssteuer-Rechner entwickelt. Hier können Freiberufler einfach ihr geschätztes Einkommen (Einnahmen minus Ausgaben) angeben und einsehen, welche Steuersumme fällig wird.

Wie hoch die Steuerlast letzten Endes ausfällt, ist immer vom Einzelfall abhängig. Daher lohnt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen oder eine smarte Steuersoftware zu nutzen.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (7 % bzw. 19 %) ist eine indirekte Steuer und wird in der Buchhaltung auch als „durchlaufender Posten“ bezeichnet. Das hat einen einfachen Grund, denn die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer wird dem Endkunden in Rechnung gestellt. Freiberufler müssen den erhaltenen Steuerbetrag im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen.

Ein Beispiel: Grafikdesignerin Gina hat ein Kundenprojekt erfolgreich abgeschlossen und verlangt eine Projektpauschale in Höhe von 4.500 Euro. Dem Kunden muss sie jedoch zusätzlich zum Betrag noch 19 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen (4.500 + 19 %). Der Kunde muss also eine Rechnung im Wert von 5.355 Euro begleichen und Gina führt den Steuerbetrag von 855 Euro an das Finanzamt ab.

Beispielrechnung Umsatzsteuer
Nettobetrag: 4.500,00 €
Umsatzsteuer (19 %): 855,00 €
Bruttobetrag: 5355,00 €

Übrigens: Wer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro Gesamtumsatz erzielt hat und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibt, gilt nach § 19 UStG als Kleinunternehmer. Seit dem 1. Januar 2025 sind diese Umsätze echt von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug.

Neu und in der Praxis oft übersehen: Die 100.000-Euro-Grenze ist eine harte Grenze. Wird sie unterjährig überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird, ist steuerpflichtig. Die zuvor abgerechneten Umsätze bleiben steuerfrei. Die frühere Regelung, nach der der Wechsel erst zum Folgejahr wirkte, gilt nicht mehr.

Lese-Tipp: In unserem Ratgeber zur Kleinunternemerrechnung erklären wir, wie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aussehen muss.

Kleinunternehmer-Rechnung, Vorlage und Pflichtangaben nach § 19 UStG

FAQ: Häufige Fragen zu Freiberuflern

Es gibt keine Verdienstobergrenze. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro fällt 2026 keine Einkommensteuer an (Grundfreibetrag nach § 32a EStG), darüber greift der Tarif ab 14 Prozent.

Umsatzsteuer fällt zusätzlich an, sofern die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht genutzt wird. Zur Orientierung: Der Freelancer-Kompass 2026 weist ein durchschnittliches Einkommen aus Projektarbeit von 6.653 Euro pro Monat aus, bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 103 Euro.

Für eine freiberufliche Nebentätigkeit gibt es keine Verdienstgrenze. Zwei Regelungen werden hier regelmäßig verwechselt:

Steuerrecht: Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen haupt- und nebenberuflicher Selbstständigkeit. Der Gewinn wird mit dem Arbeitslohn gemeinsam veranlagt. Die oft genannten 410 Euro sind keine allgemeine Steuerfreigrenze, sondern der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG: Liegen die Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers unter 410 Euro im Jahr, bleiben sie steuerfrei. Zwischen 410 und 820 Euro wird der Betrag anteilig angerechnet.

Sozialversicherung: Hier ist entscheidend, ob die Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt. Krankenkassen prüfen dafür Arbeitszeit und Einkommen im Verhältnis zur Anstellung. Überwiegt die Selbstständigkeit, gilt sie als hauptberuflich und die Krankenversicherungsbeiträge werden neu bemessen. Feste gesetzliche Schwellen gibt es nicht, die Kassen arbeiten mit Richtwerten.

Der Nebenerwerb ist verbreiteter als oft angenommen: Laut Freelancer-Kompass 2026 arbeiten 18 Prozent der 5.412 befragten Freelancer nebenberuflich, 73 Prozent hauptberuflich. Ihr durchschnittlicher Stundensatz liegt bei 97 Euro gegenüber 103 Euro bei hauptberuflich Tätigen.

Kranken- und Pflegeversicherung sind Pflicht, gesetzlich oder privat. Bei der Altersvorsorge kommt es auf den Beruf an:

  • Berufsständische Versorgungswerke: Pflicht für Kammerberufe wie Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten.
  • Gesetzliche Rentenversicherung: Pflicht nach § 2 SGB VI unter anderem für selbstständige Lehrer und Erzieher ohne eigene Angestellte, Pflegepersonen und Hebammen.
  • Künstlersozialkasse: Pflichtversicherung für Künstler und Publizisten. Die KSK übernimmt den Arbeitgeberanteil zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
  • Alle anderen sorgen eigenverantwortlich vor. Laut Freelancer-Kompass 2026 legen Freelancer dafür durchschnittlich 1.167 Euro pro Monat zurück, der Median liegt bei 800 Euro. 55 Prozent blicken dennoch mit Sorge auf ihre finanzielle Situation im Alter.

Die Arbeitslosenversicherung ist freiwillig und muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit beantragt werden.

Zu den Freiberuflern zählen beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ingenieure, Künstler, Journalisten, Dozenten und viele mehr. Diese Berufe zeichnen sich durch persönliche, geistige oder kreative Leistungen aus, die häufig eine höhere Bildung (Hochschulabschluss), spezielle Qualifikationen oder eine besondere schöpferische Begabung erfordern.

Freiberuflich und selbstständig beschreiben beide eigenverantwortliche Tätigkeiten. Freiberufler erbringen spezialisierte, persönliche Dienstleistungen und sind von der Gewerbesteuer befreit. Selbstständige umfassen auch Gewerbetreibende, die einer Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Angehende Freiberufler müssen sich beim Finanzamt anmelden und dort die berufliche Tätigkeit klar definieren, um die Freiberuflichkeit zu begründen, und ggf. Mitglied einer berufsständischen Kammer werden. Zudem ist eine sorgfältige Buchführung und die Einhaltung steuerlicher Pflichten erforderlich.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen und archivieren können, auch Freiberufler und Kleinunternehmer. Für den Versand gelten Übergangsfristen:

Ab 1. Januar 2027 entfällt die Übergangsregel für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Rechnungen. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn.

Dann wird die Tätigkeit rückwirkend als gewerblich behandelt. Folgen sind eine Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer für die betroffenen Jahre und gegebenenfalls eine IHK-Mitgliedschaft.

Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro und die Anrechnung nach § 35 EStG mildern die Nachzahlung. Gegen den Bescheid ist Einspruch möglich, in der Praxis mit einer detaillierten Tätigkeitsbeschreibung und Verweis auf einschlägige Rechtsprechung.

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