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Vorlage Werkvertrag
Inhalt des Artikels:
- Was ist ein Werkvertrag?
- Was muss man beachten?
- Was regelt der Werkvertrag?
- Kündigung
- Werkvertrag und Steuererklärung – Wo müssen die Einkünfte eingetragen werden?
Was ist ein Werkvertrag?
Als Form des Beratervertrags regelt der Werkvertrag, oder auch Projektvertrag, die Verpflichtung des Unternehmers (Auftragnehmer) über die Herstellung eines Werks bzw. einer Sache gegenüber dem Besteller (Auftraggeber). Nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann der Vertragsgegenstand die Herstellung einer Sache, Veränderung einer Sache oder eine Dienstleistung sein, aus der ein bestimmter Erfolg herbeizuführen ist (z.B. Anfertigung eines Gutachtens). Diese Vertragsform ist von anderen Verträgen, wie zum Beispiel dem Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag, abzugrenzen.
Für Selbstständige ist die Nutzung eines Werkvertrags vor allem dann einem Dienstvertrag vorzuziehen, wenn es bei der Beratung um hohe Investitionen geht, da die Erreichung des Ziels und somit auch der geschuldete Erfolg „messbar“ ist. Auch Unternehmen ziehen aus genau diesem Grund oft den Werkvertrag einem Dienstvertrag vor. Nach § 633 BGB muss das erschaffene Werk frei von wesentlichen Mängeln sein, ansonsten kann der Auftraggeber die Annahme der Sache verweigern. Der Arbeitserfolg kann aus einem materiellen oder immateriellen Wert bestehen. Der Werkunternehmer arbeitet weitgehend autonom und darf gegenüber dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden sein oder sonstige arbeitnehmerrechtliche Vorteile genießen.
Auch Arbeitsmittel muss der Selbstständige selbst stellen. Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem Unternehmer häufig mit einem Zeitlohn vergütet werden, wird bei einem Werkvertrag oft ein Werklohn oder Pauschalhonorar vereinbart. Die vorliegende Vertragsform wird für eine einmalige Leistung geschlossen, ein Dauervertrag wird nicht angestrebt. Dies ist auch aus rechtlicher Sicht vorteilhaft, um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.
Was muss man beachten?
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt auch den Fall der Mangelhaftigkeit des versprochenen Werks. Im Optimalfall wurde die Zielsetzung von beiden Parteien im Werkvertrag so genau beschrieben, dass das angeforderte Werk frei von Mängeln ist. In der Praxis ist dies häufig nicht der Fall, da die Vertragspartner oft unterschiedliche Vorstellungen von der Sache haben. Bei der Umsetzung muss also insbesondere auf die Nacherfüllung bei einer Mangelhaftigkeit geachtet werden (§ 635 BGB). Der Besteller hat das Recht darauf, dass der Auftragnehmer das Werk sooft nachbessert, bis der Erfolg erreicht ist, oder das Recht auf Neuherstellung des vertragsgemäßen Werks.
Die Aufwendungen, die für die Nacherfüllung notwendig sind, muss der Unternehmer tragen. Des Weiteren gelten gesetzliche Regelungen zur Selbstvornahme des Bestellers, welche besagt, dass dieser das Recht auf: Manngelbeseitigung (§ 637 BGB), Rücktritt vom Werkvertrag (§§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB), Vergütungsminderung nach § 638 BGB, Ansprüche auf Schadensersatz (§§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB) und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) hat. Der Unternehmer trägt in jedem Fall das Risiko für die Brauchbarkeit des Arbeitsergebnisses.
Urteil des VII. Zivilsenats vom 22.2.2018 – VII ZR 46/17
Mit dem Urteil vom 22. Februar 2018 hat der für das Bau- und Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat entschieden, dass ein Besteller, der ein mangelbehaftetes Werk behält, die fiktiven Mangelbeseitigungskosten nicht durch Schadensersatz geltend machen kann. Das bedeutet, dass selbstständige Mitarbeiter zukünftig keine möglichen nachträglichen Kosten tragen müssen, sobald deren Auftraggeber ein mangelhaftes Werk angenommen und akzeptiert hat. Die Nachweispflicht der entstehenden Kosten, die den Mangel betreffen, liegt hier beim Besteller. Diese Rechtsprechung gilt ab oben genanntem Zeitpunkt sowohl für Werk- und Bauverträge, als auch für die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Das Urteil ist vor allem interessant für die Baubranche, Architekten und Ingenieure.
Was regelt der Werkvertrag?
Der Vertrag beinhaltet, je nach Art und Anpassung, grundsätzlich folgende Punkte:
- Vertragsparteien
- Vertragsgegenstand (Leistungen des Beraters)
- Vertragsdauer
- Pflichten des Auftraggebers
- vereinbarte Vergütung bzw. Werklohn des Beraters
- Krankheit, Arbeitsverhinderung und Urlaub (optional)
- Wettbewerbsverbot/Tätigkeiten für Dritte (optional)
- Verschwiegenheitspflicht
- Schlussbestimmungen
Je nach Branche und Vertragsanpassung können weitere Vereinbarungen festgelegt werden.
Kündigung
Hier ist zwischen der Kündigung durch den Besteller und der Kündigung des Unternehmers zu unterscheiden (§ 648 BGB). Die ordentliche, oder auch freie Kündigung durch den Auftraggeber ist jederzeit zulässig, auch wenn der Werkvertrag mit einer zeitlich angemessenen Frist versehen ist. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber, hat der Werkunternehmer einen Entschädigungsanspruch.
Der Besteller muss dem Unternehmer zwar das vereinbarte Honorar zahlen, allerdings sind von diesem, bei der nicht erbrachten Leistung, die ersparen Aufwendungen abzuziehen. Da sich diese Berechnung in der Praxis sehr schwierig gestalten kann, hat der Gesetzgeber hier eine Vermutung von fünf Prozent aufgestellt (§ 648 BGB). Die Vertragspartner können allerdings auch vereinbaren, dass der Besteller nur aus wichtigem Grund kündigen darf. Bei nicht erbrachter Werkleistung des Selbstständigen kann der Werkunternehmer außerdem vom Werkvertrag zurücktreten, Vergütung steht dem Auftraggeber in diesem Fall nicht zu (§ 323 BGB).
Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, also werden wiederholend Leistungen vom Unternehmer erbracht, haben beide Vertragsparteien haben das Recht, den Werkvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dieser liegt vor, wenn dem Kündigenden das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Vereinbarung, unter Beachtung gewisser Umstände, nicht mehr zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Die Kündigung kann mündlich erfolgen, aus Beweiszwecken ist allerdings ein Kündigungsschreiben in jedem Fall zu empfehlen.
Werkvertrag und Steuererklärung – Wo müssen die Einkünfte eingetragen werden?
Insbesondere Selbstständige müssen jährlich eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Wenn kein ausreichendes steuerrechtliches Hintergrundwissen vorhanden sein sollte, ist es dem freiberuflich Tätigten zu empfehlen, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Wie auch andere Steuerpflichtige, muss der Selbstständige den Mantelbogen mit den allgemeinen Hauptinformationen ausfüllen. In Anlage S werden zusätzlich alle Einkünfte eingetragen, die aus der selbstständigen Tätigkeit des Werkverhältnisses hervorgegangen sind.
Weitere Mustervorlagen für Selbstständige:
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