Honorarvertrag Muster | Vorlage kostenlos herunterladen

Honorarvertrag – Muster & Vorlage für Freelancer

8. Dezember 2023 / 6 Min /

Was genau regelt ein Honorarvertrag eigentlich und wie unterscheidet er sich von anderen Vertragsformen? Auf was müssen Freelancer bei der Erstellung eines solchen Vertrages achten? Das und viel mehr, haben wir kurz zusammengefasst.

Vorlage Honorarvertrag

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Was ist ein Honorarvertrag und was regelt er?

Der Honorarvertrag, oder auch Vertrag über die freie Mitarbeit, kann je nach Aufgabenstellung und Zielsetzung, auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags aufgesetzt werden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsformen besteht darin, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Abschluss eines Werkvertrags ein vorher konkret festgelegtes Ergebnis bzw. den Erfolg schuldet – beim Dienstvertrag jedoch lediglich die professionelle Ausführung einer Tätigkeit, ohne dass ein bestimmter Erfolg garantiert wird. Ein Honorarvertrag ist meist langfristiger angelegt und soll den Selbstständigen länger als Leistungserbringer binden, weshalb er manchmal auch als Rahmenvertrag ausgestaltet ist. Beim Honorarvertrag werden die Vertragsparteien als Auftragnehmer (hier auch freier Mitarbeiter) und Auftraggeber (hier auch Kunde) bezeichnet.

Stundensatzrechner für Freelancer und Freiberufler

Um das Risiko der Scheinselbstständigkeit zu minimieren, darf der Auftragnehmer weder an Weisungen des Auftraggebers gebunden, noch wirtschaftlich oder sozial von demselben abhängig sein. Ausschlaggebend bleibt allerdings, wie die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis leben, so dass vertragliche Regelungen allein nicht reichen. Allgemeingültige arbeitsrechtliche Bestimmungen finden hier in der Regel keine Anwendung. Das Honorar des Auftragnehmers kann pro Stunde, pro Tag oder pauschal angegeben werden. Die Vereinbarung über die freie Mitarbeit kann eine Befristung enthalten, ein Grund muss von beiden Parteien nicht angegeben werden. Zusätzlich sind Selbstständige berechtigt, auch andere Aufträge parallel anzunehmen, falls vertraglich nichts Gegenteiliges geregelt ist.

Wie sieht ein Honorarvertrag aus?

Der Vertrag beinhaltet, je nach Art und Anpassung, grundsätzlich folgende Punkte:

  • Vertragspartner
  • Vertragsgegenstand (Leistungen des freien Mitarbeiters)
  • Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung
  • Honorar und Stundenzahl des freien Mitarbeiters
  • Haftungsbeschränkung
  • Krankheit, Arbeitsverhinderung und Urlaub (optional, Indiz für Scheinselbständigkeit, daher Risiko abwägen)
  • Wettbewerbsverbot/Tätigkeiten für Dritte (optional)
  • Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz
  • Gerichtsstand und Erfüllungsort
  • Schlussbestimmungen
  • Kündigungsbestimmungen
  • Ort, Datum und Unterschrift

Je nach Branche und Vertragsanpassung können weitere Vereinbarungen festgelegt werden.

Was muss beachtet werden?

  1. Scheinselbstständigkeit
    Das größte Risiko für Auftraggeber und Auftragnehmer ist in diesem Fall die Scheinselbstständigkeit. Sollte der Freiberufler stark weisungsgebunden oder wirtschaftlich und sozial von dem Kunden abhängig sein, könnte dies Konsequenzen für beide Seiten nach sich ziehen. Allgemeingültige arbeitsrechtliche Bestimmungen dürfen hier keine Anwendung finden – ein abhängiges Arbeitsverhältnis darf nicht vorliegen. Eine Aufzählung der wichtigsten Indizien enthält § 611a BGB.  Dort ist auch geregelt, dass unabhängig von der Bezeichnung der Vertragsbeziehung entscheidend bleibt, wie die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis leben. Wichtig ist auch bei dieser Vertragsform, dass die Art und Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung sowie die Freiheiten des Selbstständigen sehr genau im Honorarvertrag geregelt sind. Andernfalls können auf den Kunden hohe Kosten in Form von Sozialversicherungsbeiträgen zukommen. Für Selbstständige empfiehlt sich daher, Aufträge von verschiedenen Kunden anzunehmen und aktiv werbend am Markt aufzutreten. 
  2. Anspruch auf Arbeitslosengeld
    Die Voraussetzung für den Anspruch auf gesetzliches Arbeitslosengeld als Freelancer, Freiberufler oder Selbstständiger, besteht darin, dass der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig angestellt war. Ausschlaggebend ist kein zusammenhängender Zeitraum, da einzelne Beschäftigungsabschnitte zusammengezählt werden können. Insbesondere am Anfang einer Selbstständigkeit bietet sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung an, um im Ernstfall abgesichert zu sein.

Steuerpflicht beim Honorarvertrag

Freiberufler und Freelancer sollten sich mit der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer auskennen. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt, ebenso wie bei Festangestellten, 10.908 Euro im Jahr (Stand 2023). Ab 2024 soll dieser weiter auf 11.604 Euro erhöht werden. Einkünfte, die diesen Betrag überschreiten, richten sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz, welcher zwischen 14% und 45% liegt.

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Für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens tätig ist, fällt die Umsatzsteuer bzw. umgangssprachlich Mehrwertsteuer an. Diese Umsatzsteuer hat der Unternehmer, soweit er nicht nach § 19 UStG befreiter Kleinunternehmer ist, ans Finanzamt abzuführen. Von dieser abzuführenden Umsatzsteuer kann der Unternehmer aber seinerseits die eigene Vorsteuer abziehen. Diese besteht aus der Umsatzsteuer, die der Selbstständige auf erhaltene Leistungen anderer Unternehmer bezahlt, zum Beispiel aus Lieferantenrechnungen oder Arbeitsmitteln. Diese Vorsteuerbeträge können Freelancer von der erhobenen Umsatzsteuer abziehen. Die Restsumme ergibt dann die tatsächliche Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer.

Als Alternative dazu können selbstständig Tätige die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Nach aktuellem Stand (2023) dürfen die Umsätze im Vorjahr maximal 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr höchstens 50.000 Euro betragen. In diesem Fall muss keine vereinnahmte Umsatzsteuer abgeführt werden. Doch Achtung: Freelancer, die die Vorteile der Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, können keine Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer ziehen.

Hinweis: Da der Freiberufler rechtlich gesehen kein Gewerbe anmelden muss, ist er von der Gewerbesteuer befreit. Nicht jeder Selbstständige ist aber auch zugleich Freiberufler. Freiberufliche Tätigkeiten zeichnen sich vor allem durch wissenschaftliche, erzieherische, schriftstellerische oder künstlerische Leistungen aus, die in eigener Person leitend und eigenverantwortlich ausgeführt werden. Gewerbliche Aktivitäten können auch zu einer Abfärbewirkung auf die freiberuflichen Umsätze führen, so dass dann insgesamt eine Gewerblichkeit angenommen wird. Beispiel: Sobald ein IT-Freelancer neben seiner freiberuflichen Tätigkeit der Programmierung auch noch eine Standard-Software oder ähnliche Produkte über einen Shop verkauft, könnte insgesamt eine Gewerbesteuer fällig werden. Genauere Informationen dazu gibt bei einem Steuerberater.

Wie ist der Honorarvertrag kündbar?

Der Honorarvertrag mit überwiegend dienstvertraglicher Prägung kann ordentlich oder außerordentlich (wegen eines wichtigen Grundes) gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung muss wiederum befristet und unbefristet unterschieden werden. Bei befristeter Vertragslaufzeit gelten keine gesetzlichen Regelungen – das Vertragsverhältnis endet nach vereinbarter Frist (§ 620). Wenn vertraglich keine Frist beschlossen wurde, kann jede Partei den Vertrag nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen kündigen.

Die Kündigungsfrist orientiert sich an der Vergütungsregel. Laut § 621 BGB kann die Kündigung an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden, wenn die Vergütung nach Tagen bemessen wird. Ist die Vergütung nach Wochen bemessen, dann ist die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Samstags zulässig. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen (§ 626), kann das Vertragsverhältnis außerordentlich beendet werden. Eine weitere Besonderheit sind Dienstverträge zur Erbringung von „Diensten höherer Art“ nach § 627 BGB. Denn diese Verträge können auch ebenfalls fristlos und sogar ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Darunter fallen Dienstleistungen wie Steuerberatung, Rechtsberatung, Managementleistungen aber auch IT-Dienstleistungen oder Vermarktungsleistungen. Bei Unsicherheiten sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Ist der Honorarvertrag überwiegend ein Werkvertrag, so kann der Auftraggeber den Vertrag, vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Regelungen, jederzeit bis zur Vollendung des Werks kündigen. Also auch für diese Fälle sollte der Auftragnehmer vorsorgen und Kündigungsfristen vereinbaren oder die Kündigungsmöglichkeit ausschließen.

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