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Beratervertrag Muster & Vorlage – für Freelancer

1. Februar 2023 / 6 Min /

Ein Beratervertrag kann als Dienst- oder Werkvertrag aufgestellt werden – in der Praxis werden deshalb oft Mischverträge verwendet. Die Inhalte des Vertrags sollten stets von beiden Vertragsparteien individuell angepasst und sorgfältig aufgesetzt werden. Für Freelancer bietet sich diese Vertragsform besonders dann an, wenn diese beratende Tätigkeiten in Unternehmen übernehmen.

Was ist ein Beratervertrag?

Ein Beratervertrag, oder auch Beratungsvertrag, regelt die Verpflichtung eines Auftragnehmers gegenüber einem Kunden, Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet gegen ein Honorar zur Verfügung zu stellen. Vertragsgegenstand ist in diesem Fall die Beratung des Auftraggebers, ohne selbst Entscheidungen zu treffen. Ziel ist es, je nach Vertragsform, die Erbringung einer Beratungsleistung oder eines bestimmten materiellen oder immateriellen Erfolgs.

Dienstvertrag vs. Werkvertrag vs. Honorarvertrag

Sowohl der Dienstvertrag als auch der Werkvertrag sind Formen des Beratungsvertrags.

Der Werkvertrag zielt im Allgemeinen auf ein konkretes Ergebnis der Leistung, also den Erfolg der durchzuführenden Tätigkeit, ab. Nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann der Vertragsgegenstand die Herstellung einer Sache, Veränderung einer Sache oder eine Dienstleitung sein, aus der ein Erfolg herbeizuführen ist (z. B. Anfertigung eines Gutachtens). Diese Vertragsform ist vom Dienstleistungsvertrag abzugrenzen. Für Selbstständige ist die Nutzung eines Werkvertrags vor allem dann einem Dienstvertrag vorzuziehen, wenn die Beratung als schriftliches Gutachten, Leitfaden, Best-Practice-Handbuch oder sonst abgrenzbaren Ergebnis erfolgen soll.


Der Dienstvertrag zielt auf das professionelle Tätigwerden als solches ab. Es geht also nicht um ein konkretes Ergebnis der Tätigkeit, sondern um den Wissenstransfer vom Berater an den Kunden. Durch die Beratung soll der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, seine Ziele selbst zu erreichen. Der Auftragnehmer ist hier zur vertraglich festgelegten Beratungsleistung verpflichtet. In Abgrenzung zum Arbeitsvertrag, der im Kern ebenfalls ein Dienstvertrag ist, muss der Berater in seiner Leistungserbringung frei sein. Er darf keinem Weisungsrecht unterliegen und in der räumlichen und zeitlichen Einteilung seiner Leistungserbringung keine einem Arbeitnehmer vergleichbaren Vorgaben haben.

Der Unterschied zwischen beiden Vertragsarten besteht darin, dass Berater dem Kunden bei Abschluss durch einen Werkvertrag ein konkretes Ergebnis bzw. den Erfolg schulden. Beim Dienstvertrag jedoch wird lediglich die ordnungsgemäße Tätigkeit geschuldet, unabhängig vom Erfolg beim Kunden.

Eine weitere Unterform des Beratervertrags stellt der Honorarvertrag dar. Er kann eine Mischform aus Werk- und Dienstvertrag sein, bei dem noch kein genauer Leistungsgegenstand feststeht (z. B. ein konkretes Gutachten) aber der Berater langfristig zu einem bestimmten Honorar gebunden werden soll.

Was ist zu beachten?

Beim Beratervertrag sollte besonders darauf geachtet werden, die Vertragsinhalte präzise zu formulieren. Insbesondere der Leistungs- und Beratungsumfang sowie das Honorar sollten genau definiert werden. Die kundenspezifische Anpassung ist deswegen besonders ratsam, um Missverständnisse zwischen beiden Vertragspartnern zu vermeiden. Der Berater sollte vor allem auch festlegen, in welchen Bereichen er gerade nicht berät (z. B. keine Rechts- und Steuerberatung). Ebenso sollte festgehalten werden, dass der Berater nicht für bestimmte wirtschaftliche Erfolge des Kunden einsteht.

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Eine gesetzliche Regelung zur Schriftform ist nicht festgelegt, jedoch (falls nötig) zu rechtlichen Beweiszwecken empfehlenswert. Um das Risiko der Scheinselbstständigkeit zu umgehen, sollte der Berater nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden. Das bedeutet, dass er weder an Weisungen des Kunden gebunden noch wirtschaftlich oder sozial von demselben Auftraggeber abhängig sein darf. Selbst bei Bedienung mehrerer Auftraggeber, kann das Risiko der Scheinselbstständigkeit noch vorhanden sein.

Im Allgemeinen muss während der Beratungstätigkeit sichergestellt sein, dass der Auftragnehmer die freie Entscheidungsfreiheit über Arbeitsort und Arbeitszeiteinteilung behält und die Art und Weise der Ausführung des Auftrags selbst bestimmt. Allgemeingültige arbeitsrechtliche Bestimmungen finden hier keine Anwendung. Auch gesetzlich geregelte Absicherungen, wie Urlaubsanspruch oder Krankengeld, stehen dem selbstständigen Berater nicht zu – dies kann im Vertrag jedoch als zusätzliche Klausel durch die Vertragsparteien hinzugefügt werden; wobei hier Zurückhaltung geboten ist.

Diese Faktoren müssen nicht nur im Beratungsvertrag festgehalten, sondern auch in der Praxis umgesetzt werden. Hinsichtlich der Haftung muss ebenso Einiges beachtet werden. Der Auftragnehmer kann zum Beispiel wegen schlechter oder falscher Beratung belangt werden. Wobei “falsch“ und „schlecht“ hier im Sinne einer fachlich fehlerhaften Beratung zu verstehen ist und nicht etwa aus subjektiver Sicht des Kunden, der sich möglicherweise ein anderes Ergebnis erhofft hatte. Deshalb ist es unabdinglich, den Leistungsumfang vertraglich festzulegen, um Missverständnissen vorzubeugen. Andernfalls können Schadensersatzansprüche durch den Auftraggeber geltend gemacht werden.

Achtung Scheinselbstständigkeit!

Eine solche wird regelmäßig eingenommen, wenn der Auftragnehmer beispielsweise:

  • in den Betriebsablauf und die Arbeitsorganisation des Unternehmens integriert wird
  • dem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden ist
  • hauptsächlich räumlich und zeitlich im Unternehmen des Kunden arbeitet und die Vorteile eines Arbeitnehmers genießt
  • wirtschaftlich oder sozial von demselben Auftraggeber abhängig ist
  • Material und Utensilien zur Verfügung gestellt bekommt
  • nicht anderweitig am Markt teilnimmt, z. B. keine Homepage hat oder werblich auftritt

Wie sieht ein Beratervertrag aus?

Der Beratungsvertrag beinhaltet, je nach Art und Anpassung, grundsätzlich folgende Punkte:

  • Vertragspartner
  • Vertragsgegenstand
  • Vertragsdauer
  • Pflichten des Auftraggebers
  • Vergütung des Beraters
  • Haftungsbeschränkung
  • Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz
  • Schlussbestimmungen

Je nach Branche und Vertragsart kann der Beratervertrag weitere Regelungen beinhalten.

Kündigung

Der Beratungsvertrag in der Form des Dienstvertrages kann, wie jeder andere Vertrag auch, unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann auch fristlos erfolgen. Eine weitere Besonderheit sind Dienstverträge zur Erbringung von „Diensten höherer Art“ nach § 627 BGB, denn diese Verträge können ebenfalls fristlos und sogar ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Darunter fallen Dienstleistungen wie Steuerberatung, Rechtsberatung, Managementleistungen aber auch IT-Dienstleistungen oder Vermarktungsleistungen. Anders als beim Arbeitsvertrag muss der Vertrag nicht schriftlich gekündigt werden, was sich aus dem Wortlaut des § 623 BGB ergibt – dieser bezieht sich lediglich auf Arbeitsverhältnisse. Die Frist der ordentlichen Kündigung orientiert sich an der individuellen vertraglichen Regelung und ist unter § 621 BGB nachzulesen.

Wenn beispielsweise die Vergütung eines Freelancers nach Tagen bemessen ist, kann an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Diese Vorgaben gelten allerdings nur, wenn im Beratervertrag keine gesonderte Kündigungsfrist vereinbart wurde. Der Berater sollte also darauf achten, im Vertrag eine angemessene Frist festzulegen. Auch ein Kündigungsschutz ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Hier gilt ebenso: Vertraglich festgelegte Schutzbestimmungen müssen individuell vereinbart werden.

Ist der Beratungsvertrag ein Werkvertrag, so kann der Auftraggeber den Vertrag, vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Regelungen, jederzeit bis zur Vollendung des Werks kündigen. Also auch für diese Fälle sollte der Auftragnehmer vorsorgen und Kündigungsfristen vereinbaren oder die Kündigungsmöglichkeit ausschließen.

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